
Wenn ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen zu privaten Zwecken erhält, so ist der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG zu ermitteln und zu versteuern. Eine Mietzahlung bzw. Zuzahlung des Arbeitnehmers mindert den geldwerten Vorteil. Dies gilt auch für den Fall der Gehaltsumwandlung.
1997 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass eine Gehaltsumwandlung auch dann steuerlich anzuerkennen sei, wenn das wirtschaftliche Ziel lediglich die Ausnutzung der günstigeren Bewertung des Sachlohns sei. Deshalb sei bei der Barlohnumwandlung der verbleibende Barlohn mit dem Nennwert und der Sachlohn mit dem Wert nach § 8, Abs. 2 EStG anzusetzen. Diese Entscheidung wurde vom Bundesministerium der Finanzen als allgemeinverbindlich im Bundessteuerblatt (BStBl. 1997, Teil II, 667) veröffentlicht.
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